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Jahreswechsel 2008 / 2009

- 17.12.2008

Jahreswechsel 2008 / 2009
Chancen, Pflichten und Termine

->  EnEV-Pflichten: Was müssen Eigentümer beachten?
-> Energieausweis: Was ändert sich ab 1. Januar 2009?
-> Wärmegesetz: Was ändert sich für Bauherren und Planer?
-> EnEG und EnEV 2009: Wann kommen sie und was bringen sie?


- 26.03.2009
>  EnEV 2009 als verlinkter Volltext mit allen Änderungen der Novelle. Letzte Woche hat die Bundesregierung am 18. März 2009 die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) beschlossen. Damit Sie sich mit der künftigen EnEV 2009 beschäftigen können, haben wir für Sie in EnEV-online die ganzen Änderungen der Novelle als verlinkten Volltext veröffentlicht. Die Änderungen erkennen Sie an der roten Schriftfarbe.
| EnEV 2009: Volltext in Html-Format und verlinkt
| BMVBS: Ab Herbst gilt die EnEV-Novelle 2009

- 20.12.2008
EnEG 2009 kommt: Bundestag ändert das  Energie-
einsparungsgesetz (EnEG).
Am Freitag, 19. Dezember 2008 haben die Mitglieder des Deutschen Bundestag in ihrer 197. Plenarsitzung um 14:40 Uhr über die Dritte Änderung des Energieeinsprungsgesetz - kurz: EnEG 2009 - diskutiert...
-> Lesen Sie den Kurzbericht und die Dokumente zum EnEG 2009

- 17.12.2008
Energieausweis und EnEV 2009: Rechtliche Aspekte und Ausblick auf die verschärfte Energieeinsparverordnung.
Ministerialrat Dr. Jürgen Stock, Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), Bonn, im Gespräch mit der EnEV-online Redaktion.
-> Lesen Sie unser Experten-Interview



- EnEV-Pflichten: Was müssen Eigentümer beachten?

  • Heizkessel erneuern
    Eigentümer von Gebäuden müssen ihre alten Heizkessel bis zum 31. Dezember 2008 außer Betrieb nehmen, die:
    - flüssige oder gasförmige Brennstoffe nutzen,
    - vor dem 1. Okt. 1978 eingebaut oder aufgestellt wurden,
    - dermaßen ertüchtigt wurden, dass sie die zulässige
       Abgasverlustgrenze nicht überschreiten oder deren
       Brenner nach dem 1. November 1996 ersetzt wurde.
    ->
    EnEV § 10 Abs. 1 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäude

  • Ausnahmen zur Nachrüstpflicht
    Diese Pflicht betrifft jedoch nur Anlagen mit einer Nenn-
    leistung zwischen 4 und 400 Kilowatt. Ausnahmen bilden:
    - Heizkessel für den Betrieb mit marktunüblichen
      flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen,
    - Anlagen, die nur Wasser erwärmen,
    - Küchenherde und Heizgeräte,
      die auch Warmwasser liefern.
    ->
    EnEV § 10 Abs. 1 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäude

  • Ausnahmeregelung für kleine Wohngebäude
    Eigentümer von Wohngebäuden mit maximal zwei Wohnungen, die eine der Wohnungen am 1. Februar 2002 selbst bewohnten, können die Sonderbedingungen der EnEV wahrnehmen. Hat inzwischen ein neuer Besitzer das Haus gekauft, muss dieser innerhalb von zwei Jahren (bis spätestens 31. Dezember 2008) die folgenden Nachrüstungspflichten erfüllen:
    - alte Heizkessel außer Betrieb nehmen,
    - ungedämmte Leitungen für Heizung und Warmwasser und
      Armaturen dämmen gemäß den EnEV-Anforderungen,
    - ungedämmte, nicht begehbare jedoch zugängliche
       oberste Geschossdecken  beheizter Räume dämmen,
       so dass der Wärmedurchgangskoeffizient höchstens
       0,30 Watt/Quadratmeter∙Grad Kelvin (W/(m²∙K) erreicht.

  • Nachrüstpflichten gemäß 'alter' EnEV 2004
    Die aktuelle EnEV 2007 verpflichtet Eigentümer von Bestandsgebäuden auch die Nachrüstpflichten nach der 'alten' EnEV 2004 zu erfüllen. Hier ein grober Überblick:
    - Gewisse Altheizungen erneuern,
    - Leitungen für Heizung und Warmwasser ggf. dämmen,
    - Oberste Geschossdecken ggf. dämmen,
    Die „gleitende“ Stichtagsregelung kommt Eigentümern von Häusern mit maximal zwei Wohnungen zugute, wo der Eigentümer am 1. Februar 2002 eine Wohnung selbst bewohnte. Für sie gilt auch die Regelung der EnEV 2004. Die Zweijahresfrist zur Erfüllung der Nachrüstpflichten läuft jedoch erst zwei Jahre nach der Eigentumsübergabe ab.
    ->
    EnEV § 30 Übergangsvorschriften zur Nachrüstung
    -> Kurz-Info: Energieausweis und neue EnEV 2007
    -> Info Set: Energieausweis und EnEV + EnEV-Kalender
    -> Finden Sie eine spezialisierten Firma in Ihrer Nähe

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- Energieausweis: Was ändert sich ab 1. Jan. 2009?

  • Energieausweis Pflicht im Wohnbestand
    Wer eine Wohnung, ein Wohnhaus oder eine Wohnimmobilie sucht - sei es als Käufer oder als Neumieter - hat ab 1. Jan. 2009 das Recht den Energieausweis nach Energieeinspar-Verordnung (EnEV) zu verlangen. Der Verkäufer oder Vermieter muss seinen potenziellen Kunden den Energieausweis unverzüglich und vollständig zeigen. Er könnte den Energieausweis bei der Besichtigung beispielsweise im Flur oder im Treppenhaus aushängen. Diese Regelung galt seit dem 1. Juli 2008 nur für Wohngebäude Baujahr 1965 oder älter. Nun müssen alle Eigentümer im Wohnbestand einen gültigen Energieausweis rechtzeitig vorbereiten, wenn sie beabsichtigen eine Wohnung oder das ganze Wohnhaus zu verkaufen oder neu zu vermieten.
    -> Ab wann ist der Energieausweis im Bestand Pflicht?
    -> Finden Sie einen Energieausweis-Aussteller in der Nähe

  • Energieausweis: Bedarf oder Verbrauch?
    Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) erlaubt Verkäufern und Vermietern im Bestand entweder einen aufwändigeren Bedarfs-Energieausweis oder einen kostengünstigeren Verbrauchs-Energieausweis zu zeigen - allerdings mit einer Ausnahme: Für kleine Wohnhäuser, mit höchstens vier Wohnungen, dürfen seit dem 1. Okt. 2008 nur noch Bedarfs-Ausweise ausgestellt werden, wenn diese Häuser die Anforderungen der ersten  Wärmeschutz-Verordnung für Gebäude (WSVO 1977) nicht erfüllen. Wir haben in EnEV-online eine Checkliste veröffentlicht. Sie begleitet Sie Schritt für Schritt und zeigt Ihnen, welchen Energieausweis Sie oder Ihre Auftraggeber benötigen.
    -> Checkliste: Der richtige Energieausweis im Wohnbestand
    -> Finden Sie einen Energieausweis-Aussteller in der Nähe

  • Energieausweis im Nicht-Wohnbestand
    Eigentümer von Bürogebäuden, gewerblichen Bauten, Verwaltungsgebäuden, Kaufhäusern usw. sollten berücksichtigen, dass sie ab de, 1. Juli 2009 auch einen gültigen Energieausweis benötigen, wenn sie vorhaben das gesamte Gebäude oder einen Teil davon zu verkaufen oder neu zu vermieten. Ab 1. Juli 2009 haben ihre potentiellen Käufer oder Neumieter das Recht den Energieausweis nach EnEV zu verlangen. Wenn sie den Energieausweis nicht unverzüglich oder nicht vollständig zeigen, könnten ihnen auch Bußgelder drohen.
    Eigentümer und Vermieter von großen vielbesuchten Gebäuden, in denen eine öffentliche Dienstleistung angeboten wird, müssen ab dem 1. Juli einen Energieausweis nach EnEV gut sichtbar aushängen.
    -> Ab wann ist der Energieausweis im Bestand Pflicht?
    -> Info Set: Energieausweis und EnEV + EnEV-Kalender
    -> Finden Sie einen Energieausweis-Aussteller in der Nähe

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- Wärmegesetz: Was ändert sich für Bauherren und Planer bei Neubau und Bestands-Sanierung?

  • Wärmegesetz gilt parallel zur EnEV
    Ab 1. Januar 2009 tritt das neue, bundesweite Wärmegesetz 2009 in Kraft. Die offizielle Bezeichnung lautet: Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG) vom 7. August 2008. Das Wärmegesetz gilt zusätzlich und parallel zur jeweils gültigen Energieeinspar-Verordnung (EnEV). In Baden-Württemberg wird das landesweite Wärmegesetz, dass sowohl für Neubau als auch für den Baubestand gilt, ab 1. Jan. 2009 für den Neubau durch das bundesweite Wärmegesetz abgelöst.

  • Was fordert das Wärmegesetz 2009?
    Bauherren, die einen Neubau planen oder Eigentümer, die eine größere Sanierung, einen Anbau oder Erweiterung im Bestand durchführen, müssen zusätzlich zu den Anforderungen der Energieeinsparverordnung (in der aktuellen Fassung EnEV 2007) auch das Wärmegesetz beachten: Sie müssen die Wärme für die Heizung und das Warmwasser teilweise durch erneuerbare Energiequellen decken (Sonne, Erdwärme, Umweltwärme, Biomasse) oder gewisse Ersatzmaßnahmen durchführen (das Gebäude stärker dämmen,  Fernwärmenetze oder Kraft-Wärme-Kopplung nutzen).

  • Kostenfreie Broschüre zum Wärmegesetz
    Zum Wärmegesetz bereiten wir eine Broschüre vor, die Sie als kostenfreien Download in Pdf-Format ausdrucken können. Die Förderrichtlinien befinden sich noch in Arbeit bei dem zuständigen Bundesumweltministerium BMU). Sobald das BMU die  Förderrichtlinien - als Verwaltungsvorschrift zum Wärmegesetz 2009 - veröffentlicht, werden wir unsere Broschüre fertig stellen. Den Download-Link erfahren Sie über unseren kostenfreien EnEV-Newsletter.
    -> Lesen Sie unsere Antworten auf die häufigsten Fragen
    -> Kostenfreie Broschüre zum Wärmegesetz (in Arbeit)
    -> Wärmegesetz als verlinkter Volltext im Html-Format

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- EnEG und EnEV 2009:
  Wann kommen sie und was bringen sie?

  • Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2009)
    Das EnEG ermächtigt die Bundesregierung u. a. auch Verordnungen zur Energieeinsparung in Gebäuden zu erlassen. Eine dieser Verordnungen ist die EnEV - die Energieeinsparverordnung - die Sie kennen. Damit die Bundesregierung die verschärfte EnEV 2009 verordnen kann, muss zunächst das aktuelle EnEG aus dem Jahr 2005 erneuert werden. Das soll durch ein Änderungsgesetz zum EnEG geschehen. Die anstehenden Novellierungen wurden in den letzten Monaten im Bundesrat und Bundestag diskutiert, zuletzt am 17. Dez. 2008 im Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung des Bundestages. Nun soll der Bundestag in seiner Sitzung am Freitag, 19. Dez. 2008 das Änderungs-Gesetz beraten und ggf. auch beschließen. Das neue EnEG soll vielleicht bereits im Frühling 2009 in Kraft treten.
    -> Informieren Sie sich: Fortschreibung des EnEG 2009

  • Energieeinsparverordnung (EnEV 2009)
    Die aktuelle Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) gilt seit dem 1. Okt. 2007 und bleibt so lange in Kraft, bis die novellierte, verschärfte EnEV in Kraft tritt. Sie soll den Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser in Gebäudebereich voraussichtlich um etwa 30 Prozent senken. Die Bundesregierung hat Mitte Juni 2008 einen Entwurf für die EnEV 2009 verabschiedet. Dieser Entwurf muss jedoch noch vom Bundesrat diskutiert werden. Im September 2008 hatten die Fachausschüsse die Diskussion zur EnEV 2009 "auf Eis gelegt" bis das neue EnEG verabschiedet ist, weil es erst die Voraussetzungen für eine novellierte EnEV 2009 schafft. Wenn alle parlamentarischen Hürden genommen sind, kann die EnEV 2009 vielleicht im Herbst des nächsten Jahres in Kraft treten.
    -> Informieren Sie sich: Fortschreibung der EnEV 2009

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... weitere Praxisinformationen ...

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  Aktueller Stand: 01.09.2010 | Sollte ein Link die angezeigte Seite nicht öffnen,
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   Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart