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26.03.2009
EnEV 2009 als verlinkter
Volltext mit allen Änderungen der Novelle.
Letzte
Woche hat die Bundesregierung am
18. März
2009
die novellierte
Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) beschlossen. Damit Sie sich mit
der künftigen EnEV 2009 beschäftigen können, haben wir für Sie in
EnEV-online die ganzen Änderungen der Novelle als
verlinkten Volltext veröffentlicht. Die Änderungen erkennen Sie an
der roten Schriftfarbe.
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EnEV 2009: Volltext in Html-Format und verlinkt
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BMVBS: Ab Herbst gilt die EnEV-Novelle 2009
20.12.2008
EnEG 2009 kommt: Bundestag ändert
das Energie-
einsparungsgesetz (EnEG). Am Freitag, 19. Dezember 2008 haben die
Mitglieder des Deutschen Bundestag in ihrer 197. Plenarsitzung um 14:40 Uhr über
die Dritte Änderung des Energieeinsprungsgesetz - kurz: EnEG 2009 -
diskutiert...
Lesen Sie den Kurzbericht und die Dokumente zum EnEG 2009
17.12.2008
Energieausweis und EnEV 2009:
Rechtliche Aspekte und
Ausblick auf die verschärfte Energieeinsparverordnung.
Ministerialrat Dr. Jürgen Stock, Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), Bonn, im Gespräch mit
der EnEV-online Redaktion.
Lesen
Sie unser Experten-Interview
EnEV-Pflichten: Was müssen Eigentümer
beachten?
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Heizkessel
erneuern
Eigentümer von Gebäuden müssen ihre alten Heizkessel bis zum 31.
Dezember 2008 außer Betrieb nehmen, die:
- flüssige oder gasförmige Brennstoffe nutzen,
- vor dem 1. Okt. 1978 eingebaut oder aufgestellt wurden,
- dermaßen ertüchtigt wurden, dass sie die zulässige
Abgasverlustgrenze nicht überschreiten oder deren
Brenner nach dem 1. November 1996 ersetzt wurde.
EnEV § 10 Abs. 1 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäude
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Ausnahmen zur
Nachrüstpflicht
Diese Pflicht betrifft jedoch nur Anlagen mit einer Nenn-
leistung zwischen 4 und 400 Kilowatt. Ausnahmen bilden:
- Heizkessel für den Betrieb mit marktunüblichen
flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen,
- Anlagen, die nur Wasser erwärmen,
- Küchenherde und Heizgeräte,
die auch Warmwasser liefern.
EnEV § 10 Abs. 1 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäude
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Ausnahmeregelung für kleine Wohngebäude
Eigentümer von Wohngebäuden mit maximal zwei Wohnungen, die eine der
Wohnungen am 1. Februar 2002 selbst bewohnten, können die Sonderbedingungen
der EnEV wahrnehmen. Hat inzwischen ein neuer Besitzer das Haus gekauft,
muss dieser innerhalb von zwei Jahren (bis spätestens 31. Dezember 2008) die
folgenden Nachrüstungspflichten erfüllen:
- alte Heizkessel außer Betrieb nehmen,
- ungedämmte Leitungen für Heizung und Warmwasser und
Armaturen dämmen gemäß den EnEV-Anforderungen,
- ungedämmte, nicht begehbare jedoch zugängliche
oberste Geschossdecken beheizter Räume dämmen,
so dass der Wärmedurchgangskoeffizient höchstens
0,30 Watt/Quadratmeter∙Grad Kelvin (W/(m²∙K) erreicht.
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Nachrüstpflichten gemäß 'alter' EnEV 2004
Die aktuelle EnEV 2007 verpflichtet Eigentümer von Bestandsgebäuden auch
die Nachrüstpflichten nach der 'alten' EnEV 2004 zu erfüllen. Hier ein
grober Überblick:
- Gewisse Altheizungen erneuern,
- Leitungen für Heizung und Warmwasser ggf. dämmen,
- Oberste Geschossdecken ggf. dämmen,
Die „gleitende“ Stichtagsregelung kommt Eigentümern von Häusern mit maximal
zwei Wohnungen zugute, wo der Eigentümer am 1. Februar 2002 eine Wohnung
selbst bewohnte. Für sie gilt auch die Regelung der EnEV 2004. Die
Zweijahresfrist zur Erfüllung der Nachrüstpflichten läuft jedoch erst zwei
Jahre nach der Eigentumsübergabe ab.
EnEV § 30 Übergangsvorschriften zur Nachrüstung
Kurz-Info: Energieausweis und neue EnEV 2007
Info Set: Energieausweis und EnEV +
EnEV-Kalender
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Sie eine spezialisierten Firma in Ihrer Nähe

Energieausweis: Was ändert sich ab 1. Jan.
2009?
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Energieausweis
Pflicht im Wohnbestand
Wer eine Wohnung, ein Wohnhaus oder eine Wohnimmobilie sucht - sei es als
Käufer oder als Neumieter - hat ab 1. Jan. 2009 das Recht den Energieausweis
nach Energieeinspar-Verordnung (EnEV) zu verlangen. Der Verkäufer oder
Vermieter muss seinen potenziellen Kunden den Energieausweis unverzüglich
und vollständig zeigen. Er könnte den Energieausweis bei der Besichtigung beispielsweise im Flur
oder im Treppenhaus aushängen. Diese Regelung galt seit
dem 1. Juli 2008 nur für Wohngebäude Baujahr 1965 oder älter. Nun müssen
alle Eigentümer im Wohnbestand einen gültigen Energieausweis rechtzeitig
vorbereiten, wenn sie beabsichtigen eine Wohnung oder das ganze Wohnhaus zu
verkaufen oder neu zu vermieten.
Ab wann ist der Energieausweis im Bestand Pflicht?
Finden Sie einen Energieausweis-Aussteller in der Nähe
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Energieausweis:
Bedarf oder Verbrauch?
Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) erlaubt Verkäufern und Vermietern
im Bestand entweder einen aufwändigeren Bedarfs-Energieausweis oder einen
kostengünstigeren Verbrauchs-Energieausweis zu zeigen - allerdings mit einer
Ausnahme: Für kleine Wohnhäuser, mit höchstens vier Wohnungen, dürfen seit
dem 1. Okt. 2008 nur noch Bedarfs-Ausweise ausgestellt werden, wenn diese
Häuser die Anforderungen der ersten Wärmeschutz-Verordnung für Gebäude
(WSVO 1977) nicht erfüllen. Wir haben in EnEV-online eine Checkliste
veröffentlicht. Sie begleitet Sie Schritt für Schritt und zeigt Ihnen,
welchen Energieausweis Sie oder Ihre Auftraggeber benötigen.
Checkliste: Der richtige Energieausweis im
Wohnbestand
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Energieausweis im Nicht-Wohnbestand
Eigentümer von Bürogebäuden, gewerblichen Bauten,
Verwaltungsgebäuden, Kaufhäusern usw. sollten berücksichtigen, dass sie ab
de, 1. Juli 2009 auch einen gültigen Energieausweis benötigen, wenn sie
vorhaben das gesamte Gebäude oder einen Teil davon zu verkaufen oder neu zu
vermieten. Ab 1. Juli 2009 haben ihre potentiellen Käufer oder Neumieter das
Recht den Energieausweis nach EnEV zu verlangen. Wenn sie den Energieausweis
nicht unverzüglich oder nicht vollständig zeigen, könnten ihnen auch
Bußgelder drohen.
Eigentümer und Vermieter von großen vielbesuchten Gebäuden, in denen eine
öffentliche Dienstleistung angeboten wird, müssen ab dem 1. Juli einen
Energieausweis nach EnEV gut sichtbar aushängen.
Ab wann ist der Energieausweis im Bestand Pflicht?
Info Set: Energieausweis und EnEV +
EnEV-Kalender
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Wärmegesetz: Was ändert sich für Bauherren und
Planer bei Neubau und Bestands-Sanierung?
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Wärmegesetz
gilt parallel zur EnEV
Ab 1. Januar 2009 tritt das neue, bundesweite Wärmegesetz 2009 in Kraft. Die
offizielle Bezeichnung lautet: Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im
Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG) vom 7. August
2008. Das Wärmegesetz gilt zusätzlich und parallel zur jeweils gültigen
Energieeinspar-Verordnung (EnEV). In Baden-Württemberg wird das
landesweite Wärmegesetz, dass sowohl für Neubau als auch für den Baubestand
gilt, ab 1. Jan. 2009 für den Neubau durch das bundesweite Wärmegesetz
abgelöst.
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Was fordert
das Wärmegesetz 2009?
Bauherren, die einen Neubau planen oder Eigentümer, die eine größere
Sanierung, einen Anbau oder Erweiterung im Bestand durchführen, müssen zusätzlich
zu den Anforderungen der Energieeinsparverordnung (in der aktuellen Fassung
EnEV 2007) auch das Wärmegesetz beachten: Sie müssen die Wärme für die
Heizung und das Warmwasser teilweise durch erneuerbare Energiequellen decken
(Sonne, Erdwärme, Umweltwärme, Biomasse) oder gewisse Ersatzmaßnahmen
durchführen (das Gebäude stärker dämmen, Fernwärmenetze oder
Kraft-Wärme-Kopplung nutzen).
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Kostenfreie
Broschüre zum Wärmegesetz
Zum Wärmegesetz bereiten wir eine Broschüre vor, die Sie als kostenfreien
Download in Pdf-Format ausdrucken können. Die Förderrichtlinien befinden
sich noch in Arbeit bei dem zuständigen Bundesumweltministerium BMU). Sobald das
BMU die
Förderrichtlinien - als Verwaltungsvorschrift zum Wärmegesetz 2009 -
veröffentlicht, werden wir unsere Broschüre fertig stellen. Den
Download-Link erfahren Sie über unseren kostenfreien
EnEV-Newsletter.
Lesen Sie unsere Antworten auf die häufigsten Fragen
Kostenfreie Broschüre zum Wärmegesetz (in Arbeit)
Wärmegesetz als verlinkter Volltext im Html-Format

EnEG und EnEV 2009:
Wann kommen sie und was bringen sie?
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Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2009)
Das EnEG ermächtigt die Bundesregierung u. a. auch Verordnungen zur
Energieeinsparung in Gebäuden zu erlassen. Eine dieser Verordnungen ist die
EnEV - die Energieeinsparverordnung - die Sie kennen. Damit die
Bundesregierung die verschärfte EnEV 2009 verordnen kann, muss zunächst das
aktuelle EnEG aus dem Jahr 2005 erneuert werden. Das soll durch ein
Änderungsgesetz zum EnEG geschehen. Die anstehenden Novellierungen wurden in
den letzten Monaten im Bundesrat und Bundestag diskutiert, zuletzt am 17.
Dez. 2008 im Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung des
Bundestages. Nun soll der Bundestag in seiner Sitzung am Freitag, 19. Dez.
2008 das Änderungs-Gesetz beraten und ggf. auch beschließen. Das neue EnEG
soll vielleicht bereits im Frühling 2009 in Kraft treten.
Informieren Sie sich: Fortschreibung des EnEG 2009
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Energieeinsparverordnung (EnEV 2009)
Die aktuelle Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) gilt seit dem 1. Okt. 2007
und bleibt so lange in Kraft, bis die novellierte, verschärfte EnEV in Kraft
tritt. Sie soll den Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser in
Gebäudebereich voraussichtlich um etwa 30 Prozent senken. Die
Bundesregierung hat Mitte Juni 2008 einen Entwurf für die EnEV 2009
verabschiedet. Dieser Entwurf muss jedoch noch vom Bundesrat diskutiert
werden. Im September 2008 hatten die Fachausschüsse die Diskussion zur EnEV
2009 "auf Eis gelegt" bis das neue EnEG verabschiedet ist, weil es erst die
Voraussetzungen für eine novellierte EnEV 2009 schafft. Wenn alle
parlamentarischen Hürden genommen sind, kann die EnEV 2009 vielleicht im
Herbst des nächsten Jahres in Kraft treten.
Informieren Sie sich: Fortschreibung der EnEV 2009
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