EnEV-online: Energieeinsparverordnung EnEV und Energiepass im Internet

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Interview zur EnEV 2009

Energieausweis und EnEV

Rechtliche Aspekte der Auslegungen und Informationen zur Energieeinspar-
Verordnung (EnEV 2007) und Ausblick auf die verschärfte EnEV 2009
-> EnEV 2009: Information, Volltext und Antworten auf Praxisfragen


-  20.01.2010
>  DIBt: 11. Staffel der offiziellen EnEV-Auslegungen veröffentlicht: Die Fragen, die von allgemeinem Interesse sind werden veröffentlicht, nachdem die Mitglieder der Fachkommission "Bautechnik" die Entwürfe der EnEV-Arbeitsgruppe beschließt.


EnEV-Auslegungen und BMVBS-Informationen

Experten-Interview mit Ministerialrat Dr. Jürgen Stock, Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), Berlin und Bonn
Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT Freie Architektin, Stuttgart

- 17.12.2008
- Die Fragen im Überblick:

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EnEV-Auslegungen und BMVBS-Informationen

Herr Dr. Stock, unsere Leser kennen die Auslegungen zur EnEV, welche die Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz im Rahmen der ‚Arbeitsgruppe EnEV’ seit 2003 beschlossen hat. Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin gibt diese Auslegungen heraus, und wir veröffentlichen sie auch in EnEV-online. In der Praxis herrscht häufig die missverständliche Meinung, dass diese EnEV-Auslegungen rechtsverbindlich seien. Könnten Sie uns bitte kurz erläutern, welchen rechtlichen Status sie genießen?

Stock: Die Stellungnahmen dieser Expertengruppe entfalten keine rechtliche Bindungswirkung. Dennoch sind sie wichtig. Ihnen kommt große praktische Bedeutung als sachverständige Konkretisierung der EnEV zu. Hier verständigen sich Experten der Länder und des Bundes gemeinsam auf die Auslegung der Verordnung. Diese Auslegungen können die Vollzugsbehörden und auch die Anwendungspraxis bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen. Das trägt zur Rechtssicherheit und Rechtseinheit bei. Für den Vollzug in den Ländern ist es wichtig, dass die Bauminister-Konferenz dieses Gremium offiziell eingesetzt hat.

Seit der ersten EnEV 2002 hat sich auch das Internet als Informationsquelle weitgehend etabliert. Wer sich heute zur EnEV informieren will, findet auch auf den Webseiten Ihres Bundesbauministeriums (BMVBS) eine Reihe von „Fragen und Antworten zum Energieausweis“. Welchen rechtlichen Stellenwert haben diese Informationen? Inwieweit können sich Fachleute gegenüber ihren Auftraggebern oder Wohnungssuchende gegenüber ihren potenziellen Vermietern oder Verkäufern auf diese Aussagen beziehen?

Stock: In der Öffentlichkeit herrscht ein großes Interesse an Fragen des Energieausweises und an der Energieeinsparverordnung allgemein. Wir spüren das täglich an den zahlreichen Zuschriften von Bürgern. Die „Fragen und Antworten“ reagieren auf dieses Bedürfnis. Sie sollen einer breiten Öffentlichkeit grundlegende Informationen über die neuen Rechtsvorschriften vermitteln. Auch für Fachleute können die Aussagen wertvolle Informationen enthalten.

Selbstverständlich können und sollen die Antworten die Länder, die für den Vollzug des Energieeinsparrechtes zuständig sind, und die Rechtsprechung nicht an bestimmte Interpretationen des Ministeriums binden. Aber: Viele Antworten ergeben sich ohnehin unmittelbar aus dem Wortlaut der EnEV, oder sie lassen sich anhand der amtlichen Begründung zur EnEV 2007 herleiten.

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Energieausweis und Modernisierungsempfehlungen

Eine bestimmte Antwort auf den Webseiten des BMVBS zu folgender Frage finde ich besonders interessant: „In welchen Fällen sind Modernisierungsempfehlungen erforderlich?“ Antwort: „Ganz gleich, ob ein Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis ausgestellt wird… Die Modernisierungsempfehlungen sind den potenziellen Käufern, Mietern und Pächtern ebenfalls zugänglich zu machen.“ Die Aussage des letzten Satzes ist in dieser klaren Form im EnEV-Text nicht zu finden. Umfasst also der „vollständige Energieausweis“, der ggf. gezeigt werden muss, auch die Modernisierungsempfehlungen?

Stock: In Übereinstimmung mit der Gebäude-Richtlinie unterscheidet die EnEV zwischen dem Energieausweis und den Modernisierungsempfehlungen. Der Energieausweis enthält also keine Modernisierungsempfehlungen; sie sind ihm vielmehr beizufügen (so heißt es in § 20 Abs. 3 EnEV. Der Begriff „beizufügen“ bedeutet, dass bei der Verwendung des Energieausweises gemäß § 16 Abs. 2 EnEV (Zugänglichmachen bei Verkauf und Vermietung) das Dokument mit den Modernisierungsempfehlungen oder der Aussage, dass kostengünstige Empfehlungen nicht möglich sind, den potenziellen Käufern oder Mietern zugänglich zu machen ist. In der amtlichen Begründung der Bundesregierung zur EnEV 2007 wird der Zusammenhang zwischen Energieausweisen und Modernisierungsempfehlungen besonders beim Zugänglichmachen der Energieausweise gegenüber Kauf- und Mietinteressenten gemäß § 16 Abs. 2 EnEV deutlich zum Ausdruck gebracht.

Ein Verkäufer oder Vermieter muss also ggf. auch die Modernisierungsempfehlungen seinen potenziellen Käufern oder Neumietern zeigen?

Stock: Ja, es besteht die Pflicht beide Dokumente zu zeigen.

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Energieausweis im Nichtwohnbau-Bestand

Sprechen wir über Energieausweise von bestehenden Nichtwohngebäuden. Gemäß § 29 EnEV 2007 (Übergangsvorschriften für Energieausweise) gelten ältere Energienachweise - wie der Energiebedarfsausweis nach EnEV 2002 oder 2004 - auch als gültige Energieausweise bei Verkauf und Neuvermietung (§ 16 Abs. 2 EnEV) oder als öffentlicher Aushang (§ 16 Abs. 3 EnEV). In diesen ‚alten’ Energiebedarfsausweisen wurden jedoch ganz andere Berechnungsverfahren zugrunde gelegt, und die Beleuchtung wurde z.B. auch nicht berücksichtigt. Wenn nun ein potenzieller Neumieter ein Büro sucht, kann es gut sein, dass er Energiebedarfsausweise nach der EnEV 2002 mit neuen Energieausweisen – Bedarf oder Verbrauch - nach der EnEV 2007 miteinander vergleichen muss. Wie ist denn dieses Problem zu lösen?

Stock: Ein Energiebedarfsausweis nach der EnEV 2002 oder 2004 bleibt zehn Jahre lang gültig. Zwar sieht dieser Energienachweis etwas anders aus als die neuen Energieausweise, und er wurde u. U. auch anders berechnet, aber es handelt sich um eine Übergangsregelung mit befristeter Wirkung. Der Vergleich, den Sie ansprechen, soll übrigens ein Vergleich zwischen dem Ist-Wert und dem Soll-Wert des konkreten Gebäudes sein. Der Interessent kann sich anhand dieser beiden Angaben in jedem Einzelfall ein Bild darüber verschaffen, wie gut der energetische Zustand des konkreten Gebäudes im Vergleich zu dem Normwert ist.

Wenn ich mit Fachleuten über diese Probleme spreche, rate ich ihnen sich in die Situation des potenziellen Käufers oder Neumieters eines Nichtwohngebäudes zu versetzen. Der Energieausweis soll ihm helfen, sich zu informieren und die Angebote auf dem Markt zu vergleichen. Das ist schwierig, wenn er einen Energieausweis nach EnEV 2007 mit einem Energiebedarfsausweis nach EnEV 2002 oder einem Wärmebedarfsausweis nach Wärmeschutzverordnung WSVO 1995 (unter zehn Jahre alt) vergleichen soll. Aus dieser Perspektive macht es Sinn, dass Aussteller von Energieausweisen ihren potenziellen Auftraggebern - Verkäufern oder Vermietern im Nichtwohnbestand – vorschlagen, einen neuen Energieausweis ausstellen zu lassen, obwohl der ‚alte’ Energienachweis auch gültig wäre. Sehen Sie dieses auch so?

Stock: Selbstverständlich kann sich der Eigentümer freiwillig einen Energieausweis nach neuem Recht ausstellen lassen. Der Staat zwingt ihn nur nicht dazu, solange der alte Ausweis noch gültig ist.

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Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2009)

Im BundesBauBlatt haben Sie in der Oktober-Ausgabe 2008 einen ausführlichen Artikel zur EnEV 2009 - zusammen mit Dr. Alexander Renner, auch vom BMVBS, Berlin - verfasst. Wie ist der aktuelle Stand der EnEV 2009 – heute, am 17. Dezember 2008?

Stock: Heute haben die zuständigen Ausschüsse des Deutschen Bundestages beschlossen, dem Plenum die Annahme des Änderungsgesetzes zum Energieeinsparungsgesetz zu empfehlen. Der Gesetzesbeschluss zum „EnEG 2009“ soll am 19. Dezember gefasst werden.

Wenn der Bundestag diese Woche das neue EnEG 2009 tatsächlich beschließt, ist ein wichtiger Schritt in Richtung EnEV 2009 getan. Wie geht es weiter mit dem EnEG 2009?

Stock: Wenn der Bundestag das Gesetz beschließt, wird sich der Bundesrat voraussichtlich am 13. Februar 2009 abschließend mit dem Entwurf befassen. Und wenn der Bundesrat den Vermittlungsausschuss nicht anruft, könnte das geänderte Energieeinsparungsgesetz wenige Wochen später in Kraft treten.

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Energieeinsparverordnung (EnEV 2009)

Die Fachausschüsse des Bundesrates hatten im September den Entwurf für die neue EnEV 2009 „auf Eis gelegt“. Auf Nachfrage erfuhren wir, dass zunächst das EnEG 2009 verabschiedet sein muss, bevor sie sich mit der EnEV 2009 befassen. In Ihrem Artikel im BundesBauBlatt beziehen Sie sich auf den Entwurf der EnEV 2009, wie er von der Bundesregierung Mitte Juni 2008 beschlossen wurde. Wie geht es weiter mit der Fortschreibung der EnEV 2009? Wird sich noch Vieles ändern im Vergleich zum Entwurf der Bundesregierung?

Stock: Ja, es wird wohl eine Reihe von Änderungswünschen geben. Die Länder haben sie schon im September zu Protokoll im Bundesrat gegeben, aber noch nicht beraten. Damit die EnEV 2009 letztlich zustande kommt, muss sich die Bundesregierung die noch zu beschließenden Maßgaben des Bundesrates durch einen Kabinettbeschluss zueigen machen.

Zum Zeitplan: Wenn das EnEG 2009 jetzt im Bundestag beschlossen wird, wird sich der Bundesrat wahrscheinlich ebenfalls am 13. Februar 2009 mit der EnEV 2009 befassen. Dann stellt sich noch die Frage, ob die Verordnung - und zwar nur die Änderungen, die sich seit dem beschlossenen EnEV Entwurf der Bundesregierung Juni 2008 ergeben haben – gegenüber der Europäischen Kommission notifiziert werden muss. Diese Frage lässt sich erst sicher beantworten, wenn die Änderungswünsche des Bundesrates feststehen.

Die Notifizierung durch die EU würde den Weg zur EnEV 2009 nochmals verzögern ...

Stock: Das wäre bei inhaltlichen Verschärfungen technischer Vorschriften der Fall. Nach der Informations-Richtlinie der EU hätte dies eine Wartefrist von (wenigstens) drei Monaten bis zur Verkündung der Änderungsverordnung im Bundesgesetzblatt zur Folge. Ich hoffe, dass dies nicht erforderlich sein wird.

Wie würde also die Novellierung des EnEG und der EnEV im besten Fall verlaufen? Wie sieht Ihre optimistische Zeitplan-Prognose aus? Wann würde die EnEV 2009 frühestens in Kraft treten?

Stock: Die geänderte Energieeinsparverordnung wird voraussichtlich im Herbst 2009 in Kraft treten. Genaueres lässt sich jetzt noch nicht sagen.

Wenn dieser Termin zutrifft,  könnten wir auch weiterhin von der „EnEV 2009“ sprechen. Wenn wir uns erinnern, hieß die EnEV 2002 in der Entwurfsphase „EnEV 2000“ und die aktuelle EnEV 2007 wurde als „EnEV 2006“ diskutiert. Was raten Sie unseren Lesern, die als Fachleute die EnEV professionell anwenden?

Stock: Sobald alle Texte feststehen, wird das Bundesbauministerium sicherlich den Gesamttext als informelle Lesefassung im Internet veröffentlichen. Dann können sich alle Interessierten frühzeitig mit den Änderungen vertraut machen.

Auch wir werden in EnEV-online über die neue EnEV 2009 schnellstmöglich informieren.

Vielen Dank Herr Dr. Stock für dieses Gespräch!

-> EnEV 2009: Info und Dokumente zur Forschreibung

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Kontakt zur Autorin:

Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien, Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT Fr. Architektin
Bebelstrasse 78, D-70193 Stuttgart

E-Mail: info@tuschinski.de
Internet: www.tuschinski.de

Rechtlicher Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass sämtliche Verwertungsrechte dieses Interviews, bzw. dieser Publikation, bei der Autorin Melita Tuschinski liegen. Bitte nehmen Sie bei Interesse Kontakt mit der Autorin auf. Für alle unsere Informationen im Internet-Fachportal www.EnEV-online.de gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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- 20.12.2008
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EnEG 2009: Bundestag ändert Energieeinsparungsgesetz
Am Freitag, 19. Dez. 2008, haben die Mitglieder des Deutschen Bundestag über das geänderte Energieeinsprungsgesetz - kurz: EnEG 2009 - und den Entwurf angenommen.
-> Lesen Sie unseren Kurzbericht und die Dokumente dazu

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... weitere Praxisinformationen ...

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