EnEV-online: Energieeinsparverordnung EnEV und Energiepass im Internet

. Förderung von Solaranlagen, Pelletöfen, Wärmepumpen, Kesseltausch

praxis.enev-online.de

 www.enev-online.de

| Service | Kontakt | Impressum |

   Home + Aktuell
   GEG 2020
   GEIG 2021
   EnEV 2014/2016
   EEWärmeG 2011
   Wissen + Praxis
   Information.
 · Beratung
 · Förderung
 · Weiterbildung
   Energie + Bauen
 · Energieberatung
 · Energieausweis
 · Entwerfen
 · Neue Gebäude
 · Altbau Bestand
   Check + Service
 · Luftdichtheit
 · Thermografie
 · Management
   Anlagentechnik
 · Heizung
 · Lüftung
 · Warmwasser
 · Solartechnik
 · Beleuchtung
 · Klimatisierung
   Dienstleister
.
   Service + Dialog
   Premium-Login
   Zugang bestellen
   Praxis-Hilfen
   Newsletter
   EnEV-Archiv
   Medien-Service
   Kontakt | Portal
   Impressum
   Datenschutz

 

 

Gerhard Schallenberg, BAFA

07.01.2009

Wärme aus erneuerbaren Energien

Aktuelle Förderung im Rahmen des Marktanreizprogramms und Ausblick auf die aktualisierte Förderrichtlinie als Verwaltungsvorschrift zum neuen Wärmegesetz 2009

Gerhard Schallenberg, Referatsleiter für die Förderung von  erneuerbaren Energien im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn im Gespräch mit der
EnEV-online Redaktion.

Bild: Gerhard Schallenberg, Referatsleiter im BAFA in
Eschborn.
© Foto: Schallenberg
Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin in Stuttgart, Herausgeberin des Fachportals www.EnEV-online.de


- 07.01.2009
-
Marktanreizprogramm erneuerbare Energien (MAP)
Seit dem 1. Januar 2009 gilt das neue, bundesweite Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich - kurz: Wärmegesetz. Eine der Hauptsäulen des Wärmegesetzes ist die finanzielle Förderung. Das entsprechende Förderprogramm führt das BAFA im Rahmen des Marktanreizprogramms - kurz: MAP durch.
Wie wir im Herbst 2008 vom zuständigen Bundesumweltministerium erfuhren, sollen die aktualisierten Förderrichtlinien des MAP dem Wärmegesetz als Verwaltungsvorschrift dienen. Es war angestrebt, die aktualisierten Förderrichtlinien bis Ende November 2008 zu veröffentlichen. Leider sind sie jedoch bis heute noch immer nicht bekannt. Wie verläuft die Förderung aktuell? Lesen Sie die Antworten des BAFA-Referatsleiters Gerhard Schallenberg auf unsere Fragen.

- Die Fragen im Überblick:

 1. Was fördert das BAFA?
 
2. Welche Förderprogramme führen Sie durch?
 
3. Was beinhaltet das Marktanreizprogramm?
 
4. Wer sind die Nutznießer des MAP?
 
5. Wie verläuft die Förderung in der Praxis?
 
6. Wie gewiss ist eine Förderzusage?
 
7. Was müssen Antragsteller einreichen?
 
8. Wo finden Interessierte die Antragsformulare?
 9. Warum wurden die Richtlinien 2008 geändert?
10. Wie verfahren Sie mit aktuellen Anträgen?
11. Was beinhalten die Förderichtlinien?
12. Welches war 2008 der häufigste Bonus?
13. Was kam 2007 als Förderung neu hinzu?
14. Was ist neu seit der Änderung 2008?
15. Die Förderrichtlinien zum Wärmegesetz?
16. Wie wird sich die Förderung ändern?
17. Wer wird künftig gefördert?
18. Die Pflichterfüllung wird nicht gefördert?
19. Was fördern Sie im Altbaubestand?
20. Was fördern Sie im Neubaubereich?
21. Was sollten Bauherren jetzt beachten?
22. Wann können Bauherren die Anträge einreichen?
23. Können Bauherren rückwirkend Anträge stellen?
24. Wann werden die neuen Richtlinien bekannt?
25. Wie lautet Ihr optimistischer Ausblick?

     -
Kontakt für inhaltliche Fragen
     -
Kontakt zur Autorin
     -
Rechtliche Hinweise

-

1. Herr Schallenberg, als Referatsleiter sind Sie im BAFA zuständig für die Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt im Rahmen des Marktanreizprogramm – kurz: MAP. Sie leiten im BAFA die Durchführung dieses Förderprogramms des Bundesumweltministeriums (BMU).

Schallenberg: Das BAFA hat zur Zeit fünf Referate, die sich mit der Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt befassen. Unsere Mitarbeiter bearbeiten die Anträge für die Bezuschussung für Solarkollektoranlagen, Biomasseanlagen und Wärmepumpenanlagen. Im letzten Jahr wurden hierzu insgesamt mehr als 250.000 Förderanträge für Einzelvorhaben gestellt.

-

2. Auf Ihren BAFA-Webseiten informieren Sie sehr übersichtlich zu den einzelnen Förderprogrammen. Wenn interessierte Bauherren und Fachleute sich auf Ihre Webseiten www.bafa.de begeben, finden sie in der linken Spalte im Hauptmenü unter > Energie > Erneuerbare Energien die wichtigsten Informationen zum Förderprogramm.

Schallenberg: Ja, dieses ist das Marktanreizprogramm des Bundesumweltministeriums, welches wir als BAFA durchführen. In der linken Spalte öffnet sich auf dieser Seite ein Untermenü, welches die vier Untersegmente enthält, die wir fördern:
 - Solarthermie,
 - Biomasse,
 - Wärmepumpen,
 - Innovationsförderung.

-

3. Bitte stellen Sie das Marktanreizprogramm kurz vor.

Schallenberg: Das Marktanreizprogramm zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt fördert diejenigen Technologien, die im Wärmemarkt angeboten werden: solarthermische Anlagen, Biomasseverfeuerungsanlagen (Pelletskessel und -öfen, Holzhackschnitzel- und Scheitholz-Vergaseranlagen) sowie Wärmepumpenanlagen.

-

4. Wer sind die Nutznießer dieses Förderprogramms?

Schallenberg: Die Geförderten sind zum größten Teil – d.h. mehr als 90 Prozent – Besitzer von Ein- und Zweifamilienhäusern. Sie erhalten Zuschüsse zu den Investitions- und Installationskosten der geförderten Anlagen. Die Fördersätze sind in den Förderrichtlinien veröffentlicht. Je nach Größe der Anlagen errechnet sich der konkrete Zuschuss anhand von festen Förderbeträgen. So wird z.B. für eine Solaranlage zur kombinierten Warmwassererwärmung und Raumheizung je Quadratmeter installierter Bruttokollektorfläche ein Betrag von 105 € gewährt. Bei einer durchschnittlichen Größe von ca. 13 Quadratmeter Kollektorfläche sind dies also insgesamt 1365 €. Die einzelnen Zuschüsse bewegen sich in der Regel zwischen zehn bis zwölf Prozent von der Investitionssumme. Das Fördergeld erhält in der Regel der Hausbesitzer. Es ist jedoch auch möglich, dass ein Mieter oder Pächter des Gebäudes den Antrag stellt, wenn er selbst die Investition vornimmt. Der Zuschuss wird einmalig gewährt, d.h. es ist kein Darlehen, das der Empfänger zurückzahlen muss.

-

5. Wie ist der Ablauf der Antragsstellung und der Förderung in der Praxis?

Schallenberg: Dieses ist eine Besonderheit unseres Marktanreizprogramms: Der Haubesitzer lässt zuerst die Maßnahme durchführen und bezahlt die entsprechenden Rechnungen. Erst danach beantragt er unsere Fördermittel. Er hat nach Fertigstellung nur eine Antragsfrist von sechs Monaten zu beachten.

-

6. Wenn ein Hausbesitzer vorhat, erneuerbare Energien zu nutzen, kann jedoch eine geraume Zeitspanne vergehen, angefangen von der Absicht, über die Beratung und Planung bis hin zur Durchführung der Maßnahmen. Inwieweit kann er von Anfang an damit rechnen, dass er am Ende auch einen Förderzuschuss erhält? Ich könnte mir gut vorstellen, dass manch ein Hausbesitzer seine Investitionsentscheidung durch eine Vorab-Förderzusage beschleunigen würde.

Schallenberg: Interessierte Hausbesitzer können sich auf unseren Webseiten im Internet darüber informieren, welche Zuschüsse wir gewähren. Die einzelnen Fördersätze können sie in den Richtlinien finden sowie die einzelnen Technologien, die wir im Rahmen dieses Programms bezuschussen. Dazu veröffentlichen wir im Internet auch spezielle Listen mit den förderfähigen Anlagen: Standardsolaranlagen und Solarkollektoren, Biomasseanlagen, also insbesondere Pelletkessel und –öfen. Daraus kann der potentielle Antragsteller vorab erkennen, ob die geplante Anlagentechnik auch förderfähig ist.

-

7. Unsere EnEV-online Leser kennen das Förderprogramm zur Energiesparberatung des Bundeswirtschaftsministeriums - die Vor-Ort-Beratung im Wohnbestand - die auch das BAFA durchführt. Erfolgt auch bei Ihrem MAP-Förderprogramm die Antragstellung und Förderung via Internet?

Schallenberg: Wir stellen die Antragsformulare im Internet zur Verfügung. Sie umfassen acht Seiten:

  • Der Förderantrag (2 Seiten)

  • Die Fachunternehmererklärung (2 Seiten)

  • Beiblatt zur Förderung – als Unterlage für den Antragsteller (1 Seite)

  • Auszüge aus den Förderrichtlinien und der Bonusförderung (2 Seiten)

  • Erläuterungen zur Bonusförderung – als Unterlage für den Antragsteller (1 Seite).

Die Antragsteller füllen unser Antragsformular am PC aus und drucken sie aus. Danach versehen sie die Anträge mit den entsprechenden Unterlagen. Das sind in erster Linie die Rechnung vom Installateur der Anlage sowie eine Fachunternehmererklärung. Die Fachunternehmererklärung füllt der Fachinstallateur mit den Angaben zu den technischen Parametern aus. Er muss dabei genau erklären, welche Anlage er installiert hat und mit welchen Maßnahmen er ggf. mehr Energieeffizienz erreicht hat, um die Bonusförderung zu erreichen. Der Hausbesitzer reicht danach den vollständigen Antrag bei uns ein, samt den Rechnungen und der Fachunternehmererklärung.

-

8. Wo finden Interessierte die Antragsformulare auf Ihren Webseiten?

Schallenberg: Wenn interessierte Hausbesitzer oder Fachleute unsere Webseite öffnen, finden sie in der linken Spalte als Untermenü die verschiedenen Segmente unseres Förderprogramms:
 - Solarthermie,
 - Biomasse,
 - Wärmepumpen,
 - Innovationsförderung.

Wenn Sie sich nun beispielsweise für die Förderung der Solarthermie interessieren, können sie den Menüpunkt „Solarthermie“ anwählen und unsere Informationsseite zur „Förderung von Solarkollektoranlagen“ öffnen. In der linken Spalte dieser Seite finden die Interessenten die Antragsformulare und Publikationen zur Solarthermie. In der rechten Spalte sind die wichtigen Informationen und Dokumente in Pdf-Format zur Förderung von Solaranlagen verfügbar, wie folgt:

  • Liste mit den förderfähigen Kollektoren und Solaranlagen,

  • Richtlinien zur Förderung erneuerbarer Energien vom 07. Dezember 2007,

  • Richtlinienänderung vom 17. Juni 2008,

  • Übersicht Basis- und Bonusförderung im MAP 2008.

Wichtig ist ganz besonders die Übersicht der Basis- und Bonusförderung, mit der man am besten den Zugang und die Übersicht zu dem gesamten MAP erhält. Hier können Interessierte auf einen Blick erkennen, was und wie gefördert wird.

-

9. Es gab also bereits eine Änderung der Richtlinien zum MAP-Förderprogramm?

Schallenberg: Ja, Mitte letzten Jahres wurde die Richtlinie zum ersten Mal aktualisiert. Bei dieser Änderung wurde der Kesseltausch-Bonus – also der Austausch einer alten Öl- oder Gas-Heizung durch eine neue Brennwert-Anlage, wenn auch gleichzeitig eine Solaranlage installiert wurde – zeitlich verlängert und ausgeweitet.

-

10. Die Förderrichtlinien werden zurzeit erneut geändert im Hinblick auf das neue Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, das bereits seit Anfang dieses Jahres in Kraft ist. Wie verfahren Sie mit den Anträgen, die aktuell eingereicht werden?

Schallenberg: Wir wenden die bestehenden Richtlinie an und nutzen die bisherigen Antragsformulare, dies wird auch durch den Hinweis auf unserer Webseite deutlich: „Hinweis: Die aktuellen Antragsformulare können solange benutzt werden, bis neue Vordrucke bereitgestellt werden.“

-

11. Sprechen wir nochmals über die Förderrichtlinien an sich, bevor wir auf die anstehende Aktualisierung eingehen.

Schallenberg: Unsere Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt wurden am 5. Dezember 2007 veröffentlicht und sind am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Sie sind analog zum MAP-Förderprogramm aufgebaut, so dass wir von drei Segmenten ausgehen: Solarthermie, Biomasse und Wärmepumpen. Wenn man als Hausbesitzer, Mieter oder Pächter eines Gebäudes eine solche komplette Anlage einbauen lässt, erhält man den Anspruch auf eine Basis-Förderung. Diese kann allerdings aufgestockt werden, wenn zusätzlich zu dieser Maßnahme – beispielsweise der Einbau einer Solaranlage - auch weitere Maßnahmen ergänzend ausgeführt werden. In diesen Fällen können die Antragsteller eine Bonus-Förderung erhalten, jedoch nur dann, wenn auch der Anspruch auf eine Basis-Förderung erfüllt ist. Die Bonus-Tatbestände kann ein Hausbesitzer nicht isoliert beantragen.

-

12. Im Rückblick auf ein Jahr MAP-Erfahrung, welches ist der häufigste Bonus-Tatbestand, den die Antragsteller wahrnehmen?

Schallenberg: Am häufigsten haben die Antragsteller den Kesseltausch-Bonus in Anspruch genommen. Diesen gewähren wir, wenn ein Antragsteller eine solarthermische Anlage installiert und zusätzlich eine moderne Brennwertanlage für Öl- oder Gasheizung einbaut. Dieses gilt allerdings nur dann, wenn schon vor dem Einbau ein alter Heizkessel – ohne Brennwerttechnik – in Betrieb war.

-

13. Kommen wir zurück zu Ihren MAP-Förderrichtlinien. Sie stammen ursprünglich vom 5. Dezember 2007. An diesem Tag hat das Kabinett auch das Integrierte Energie- und Klimaschutzprogramm der Bundesregierung vorgelegt. Dazu gehörte auch das neue Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, welches nun seit Anfang dieses Jahres gilt. Inwieweit ist Ihre Förderrichtlinie mit den Zielen des Energie- und Klimapakets der Bundesregierung verbunden?

Schallenberg: Im Jahr 2007 hat die Bundesregierung die Förderprogramme zum Integrierten Energie- und Klimapaket beschlossen, unter dem Stichwort „Klimaschutz-Initiative“. In diesem Zusammenhang hat der Bund auch die Fördergelder erheblich aufgestockt. Für das vergangene Jahr 2008 wurden 350 Millionen Euro als Fördermittel für erneuerbare Energien zur Verfügung gestellt. Bei dieser Gelegenheit wurden auch das MAP und die Förderungen erheblich ausgeweitet. Neu hinzu kam die Förderung der Wärmepumpe, die es bis dahin nicht gab. Auch der Kesseltausch-Bonus steht hiermit im Zusammenhang, wurde allerdings zunächst nur bis Ende Juni 2008 befristet.

-

14. Am 17. Juni 2008 wurden die Förderrichtlinien zum MAP erstmals aktualisiert. Bitte fassen Sie nochmals kurz zusammen, was der Anlass war und was sich für die potentiellen Förderempfänger geändert hat.

Schallenberg: Der Kesseltausch-Bonus sollte ursprünglich eine kurzfristige Fördermaßnahme sein, die Ende Juni 2008 auslaufen sollte. Am 17. Juni 2008 wurden die MAP Förderrichtlinien jedoch geändert:

  • Der Geltungszeitraum des Kesseltausch-Bonus wurde bis Ende 2009 verlängert. Wer also einen alten Öl- oder Gasheizkessel ohne Brennwert-Technik durch einen neuen Öl- oder Gas-Brennwertkessel nach der Energieeinspar-Verordnung (EnEV) ersetzt, kann ggf. auch den Kesseltausch-Bonus erhalten, wenn er den Förderantrag bis spätesten 31. Dezember 2009 einreicht.

  • Der Kesseltausch-Bonus wurde auch ausgeweitet in Zusammenhang mit Solaranlagen, die nur zur Trinkwassererwärmung dienen. Vorher war der Kesseltausch-Bonus nur möglich, wenn man eine Solaranlage als kombinierte Anlage für die Heizung und die Trinkwassererwärmung installierte.

-

15. Herr Schallenberg, kommen wir nun zum neuen Wärmegesetz 2009. Dieses Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich ist seit dem 1. Januar 2009 in Kraft. Bauherren, die seit Anfang dieses Jahres einen Bauantrag einreichen oder eine Bauanzeige erstatten, müssen das Wärmegesetz erfüllen.

Dieses neue bundesweite Gesetz beruht auf zwei Säulen: die Pflicht der Bauherren auch erneuerbare Energien im Wärmebereich zu nutzen sowie die finanziellen Förderung durch den Bund. Im § 13 – Fördermittel - kündigt das Gesetz eine Verwaltungsvorschrift an, die die Förderung im Detail regeln soll. Zuständig für diese Vorschrift sind die beiden Bundesministerien – Umwelt (BMU) und Finanzen (BMF).

Vom BMU haben wir erfahren, dass Ihre MAP Förderrichtlinie aktualisiert wird und als Verwaltungsvorschrift zum MAP ab 2009 dienen soll. Welches ist der aktuelle Stand dieser angekündigten Änderung Ihrer Förderrichtlinie?

Schallenberg: Die neue Verwaltungsvorschrift befindet sich noch in der Abstimmung zwischen den beteiligten Bundesministerien. Wir arbeiten momentan bei unserer Förderung im Rahmen des MAP noch mit den Richtlinien vom Dezember 2007 und den Änderungen vom Juni 2008 und den alten Antrags-Formularen aus dem Jahr 2008.

-

16. Was gibt es an den Förderrichtlinien zum MAP zu ändern, dass sich die Abstimmung dermaßen verzögert?

Schallenberg: Die Hauptaufgabe der zuständigen Bundesministerien besteht darin, die einzelnen Fördertatbestände anzupassen. Dieses betrifft insbesondere diejenigen Tatbestände, bei denen eine Nutzungspflicht nach dem neuen, bundesweiten Wärmegesetz vorliegen könnte. Das neue Wärmegesetz hat eine Nutzungspflicht eingeführt für Neubauten, d.h. bei denjenigen Baumaßnahmen, bei denen der Bauherr nach dem 1. Januar 2009 einen Bauantrag einreicht oder eine Bauanzeige erstatten muss. Insofern besteht für Maßnahmen, die im Rahmen dieser Bauvorhaben realisiert werden, die Nutzungspflicht nach dem neuen Wärmegesetz.

-

17. Wer nur seine Pflicht nach dem Wärmegesetz erfüllt, kann allerdings nicht staatlich gefördert werden.

Schallenberg: Ja, aus haushaltsrechtlichen Gründen ist es grundsätzlich nicht gestattet, dass der Bund die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht finanziell fördert. Die Fördersätze des MAP müssen also nach der zukünftig geänderten Förderrichtlinie diese Nutzungspflicht nach dem Wärmegesetz mit berücksichtigen. Kurz gesagt: Was gesetzlich gefordert ist, soll nicht zusätzlich mit Steuergeldern gefördert werden.

-

18. Diese Situation kennen unsere EnEV-online Leser von dem BAFA-Förderprogramm zur Vor-Ort-Beratung im Wohnbestand. Die Energieberatung wurde nur im Zusammenhang mit der Ausstellung eines freiwilligen Energieausweises gefördert. Als der Energieausweis durch die EnEV am 1. Oktober 2007 verpflichtend wurde – und dabei spielte die zeitlich gestaffelte Einführung keine Rolle – konnten Energieberater keine Förderung erhalten, wenn die Vor-Ort-Beratung im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Energieausweises erfolgte. Allerdings gilt diese Einschränkung seit Anfang Mai 2008 nicht mehr.

Wird die geänderte Richtlinie des MAP nicht dazu führen, dass sich die Nutzung der erneuerbaren Energien für Bauherren erheblich verteuert, weil sie nun keine Förderungen mehr erhalten, wenn sie nur ihre gesetzliche Pflicht erfüllen?

Schallenberg: Das neue Gesetz betrifft den Neubaubereich. Die Förderrichtlinie muss darauf angepasst werden. Das bedeutet jedoch gleichzeitig, dass für den gesamten Bereich des Gebäudebestandes – der Altbau-Modernisierung – keine größeren Anpassungen der Förderkriterien nach dem Wärmegesetz notwendig sind. Deshalb wird es im Wesentlichen für die Förderung durch das MAP im Neubau Veränderungen geben.

-

19. Sie sprechen jetzt allerdings vom Altbaubestand, wo der Besitzer, Mieter oder Pächter durch die Installation von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien – beispielsweise eine Solaranlage - oder den alten Heizkessel durch einen neuen Brennwertkessel ersetzt und dadurch Heizkosten sparen kann.

Schallenberg: Ja, diese Maßnahmen fördern wir im Rahmen des Markanreizprogramms des BMU und hier wird es auch keine größeren Änderungen geben. Der wesentliche Angelpunkt ist der § 19 des Wärmegesetzes, Absatz 1 (Übergangsvorschrift). Er stellt den zeitlichen Rahmen für die Nutzungspflicht der Bauherren für bestimmte Bauvorhaben:

Zitat: Wärmegesetz 2009: § 19 Übergangsvorschrift
„(1) § 3 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf die Errichtung von Gebäuden, wenn für das Vorhaben vor dem 1. Januar 2009 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet ist.“

Wer als Bauherr für einen Neubau den Bauantrag bis Ende 2008 eingereicht hat, oder die Bauanzeige bis spätestens 31. Dezember 2008 erstattet hat, muss für dieses Bauvorhaben nicht die Anforderungen des Wärmegesetzes erfüllen. D.h. dieser Bauherren kann unsere MAP Förderung beantragen und wahrnehmen, wenn er bestimmte Maßnahmen zur Nutzung von erneuerbaren Energien zum Heizen oder Warmwassererwärmen durchführt.

-

20. Bringen wir es nochmals auf den Punkt: Wer als Bauherr bis Ende 2008 einen Bauantrag eingereicht hat oder eine Bauanzeige erstattet hat, kann für seinen Neubau im Rahmen des MAP Fördergelder erhalten – für Solaranlagen, Biomasseanlagen, Wärmepumpen - obwohl er diese Baumaßnahmen möglicherweise erst im Jahr 2009 durchführt. Den Antrag kann er allerdings erst einreichen, nachdem die Maßnahme abgeschlossen und abgerechnet ist.

Bauherren, die erst im Jahr 2009 einen Bauantrag einreichen oder eine Bauanzeige erstatten, müssen die Nutzungspflicht erfüllen, sollen jedoch auch gefördert werden. Das neue Wärmegesetz kündigt im § 13 Fördermittel an: „Die Nutzung Erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme wird durch den Bund bedarfsgerecht in den Jahren 2009 bis 2012 mit bis zu 500 Millionen Euro pro Jahr gefördert…“

Schallenberg: Diese Bauherren müssen tatsächlich die Nutzungspflicht nach dem Wärmegesetz erfüllen. Diese können sie durch verschiedene Maßnahmen erfüllen: durch Solarthermie, Biomasse, Umweltwärme oder gewisse, anerkannte Ersatzmaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz des Gebäudes – beispielsweise die zusätzliche Wärmedämmung der Gebäudehülle. Im § 15 – Verhältnis zur Nutzungspflicht – sagt das Wärmegesetz auch im ersten Absatz aus, dass die Bauherren keine Förderung erhalten können, wenn sie nur ihre Nutzungspflicht nach dem bundesweiten Wärmegesetz erfüllen oder ihren Pflichten nach einem Gesetz oder Regelung ihres Bundeslandes nachkommen.

-

21. Solange die aktualisierte Richtlinie noch nicht verfügbar ist, kann ein Bauherr, der in diesem Jahr einen Bauantrag einreichen will – und der mit der Beratung und Planung bereits 2008 begonnen hat – bis heute noch nicht voraussehen, was und wie hoch er im Rahmen des MAP gefördert wird, wenn er die gesetzliche Nutzungspflicht nach dem Wärmegesetz übersteigt. Keine gute Situation weder für den Bauherrn noch für die Planer, die beratend und planend tätig sind.

Schallenberg: Dazu muss man sagen, dass die Ansprüche auf eine Förderung grundsätzlich immer davon abhängen, wann ein Förderantrag gestellt wird. Zukünftige Änderungen in den Förderprogrammen sind allerdings immer möglich. Wenn wir also von heute – dem 6. Januar 2009 – ausgehen, gilt die Förderrichtlinie, wie wir sie kennen und anwenden, für diejenigen Anträge, die jetzt bei uns eingehen. Wenn wir Mitte oder Ende Januar neue Förderrichtlinien erhalten sollten, dann werden diese höchstwahrscheinlich für alle Anträge gelten, die nach diesem Zeitpunkt bei uns eingehen.

-

22. Allerdings können die Anträge bei Ihnen nur eingereicht werden, wenn die Maßnahme bereits durchgeführt ist. Für einen Neubau könnte sich somit die Förderung – nehmen wir an, der Bauherr übersteigt die gesetzliche Nutzungspflicht für erneuerbare Energien – erheblich verzögern.

Schallenberg: Es gibt allerdings momentan noch keine Gewähr dafür, dass ein Bauherr auch ein bestimmte Förderung erhält, auch wenn er die Nutzungspflicht „übererfüllt“. Was heute feststeht ist, dass er das bundesweite Wärmegesetz einhalten muss, wenn er den Bauantrag dieses Jahr einreicht. Solange wir keine neuen Richtlinien haben, kann der Bauherr tatsächlich noch nicht damit rechnen, ob und wie hoch seine Maßnahme ggf. gefördert wird. Im Moment kann ich dazu noch keine Auskunft geben. Dazu müsste ich diese neuen Richtlinien kennen. Es existieren zwar einige Vor-Entwürfe dazu, jedoch es ist jedoch noch kein End-Entwurf bekannt.

-

23. Wenn die neuen Richtlinien bekannt sind, werden Bauherren auch rückwirkend Förderanträge stellen können?

Schallenberg: Das kann ich nicht beantworten, bis ich nicht die neuen Richtlinien kenne. Im Moment sind tatsächlich diejenigen Bauherren betroffen, die im Jahr 2009 vorhaben ein neues Gebäude zu errichten und den Bauantrag ab Januar 2009 einreichen. Für diese Zielgruppe sind die Fördersätze und die konkreten Förderbedingungen noch nicht bekannt.

-

24. Schade, denn wie wir aus den Fragen unserer EnEV-online Leser im Herbst 2008 bereits erkennen konnten, waren viele von ihnen als Fachleute beratend und planend tätig – auch für Bauvorhaben, wo der Bauantrag erst dieses Jahr eingereicht wird. Sie waren bestrebt, ihre Auftraggeber vorausschauend zu beraten, allerdings konnten sie nicht damit rechnen, wie hoch die finanzielle Förderung für die Bauherren nach dem MAP möglicherweise sein könnte, wenn er die Nutzungspflicht übersteigt.

Im Herbst letzten Jahres erfuhren wir vom Bundesumweltministerium, dass die geänderte Förderrichtlinie für Ende November 2008 vorgesehen war. Heute ist der 6. Januar 2009 und – wie Sie berichten – gibt es leider noch immer keinen Entwurf dazu. Wie geht es weiter? Ist Ihnen ein Termin oder Zeitrahmen bekannt, wann diese aktualisierte MAP-Förderrichtlinie verabschiedet und veröffentlicht wird?

Schallenberg: Nein, dazu kann ich leider nichts sagen. Dieses ist außerhalb meines Einflussbereiches.

-

25. Herr Schallenberg, wir werden beim wieder BMU nachfragen und hoffentlich rasch eine gute Antwort erhalten. Mit welchem optimistischen Ausblick wollen Sie sich von unseren EnEV-online Lesern verabschieden?

Schallenberg: Ich persönlich bin sehr zuversichtlich, dass es eine sehr sachgerechte und bedarfsgerechte Förderung auch in Zukunft für den angesprochenen Neubaubereich geben wird.

Vielen Dank Herr Schallenberg für dieses Gespräch! Wir melden uns wieder, wenn die neuen Förderrichtlinien bekannt sind.

-

- Kontakt für inhaltliche Fragen:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Gerhard Schallenberg, Referatsleiter
Referat 433 - Erneuerbare Energien
Postfach 5160, D-65726 Eschborn
Telefon: 0 61 96 / 9 08 - 308
Telefax. 0 61 96 / 9 08 - 777
E-Mail: Gerhard.Schallenberg@bafa.bund.de
www.bafa.de/bafa/de/energie/erneuerbare_energien

- Kontakt zur Autorin:

Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien, Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT Fr. Architektin
Bebelstrasse 78, D-70193 Stuttgart
Telefon: + 49 (0) 711 / 6 15 49 - 26
E-Mail: info@tuschinski.de, www.tuschinski.de

-

- Rechtliche Hinweise:

Bitte beachten Sie, dass sämtliche Verwertungsrechte dieses Interviews, bzw. dieser Publikation, bei der Autorin Melita Tuschinski liegen. Bitte nehmen Sie bei Interesse Kontakt mit der Autorin auf. Für alle unsere Informationen im Internet-Fachportal www.EnEV-online.de gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

-

- 07.01.2009
- Fragen und Antworten zum Wärmegesetz 2011

- 07.01.2009
- Wärmegesetz 2009: Kostenfreie Broschüre

- 07.01.2009
- Wärmegesetz 2009: Volltext, Html-Format, verlinkt

-

... weitere Praxisinformationen ...

-  

   

.

| Home + Aktuell

| GEG 2020 | EnEV 2014/2016 | EEWärmeG 2011  | Wissen + Praxis | Dienstleister | Service + Dialog |

.


 


© 1999-2022 |
Impressum | Datenschutz | Kontakt |
Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien
Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart