07.01.2009
Marktanreizprogramm erneuerbare
Energien (MAP)
Seit dem 1. Januar 2009 gilt das neue,
bundesweite Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich - kurz:
Wärmegesetz.
Eine der Hauptsäulen des Wärmegesetzes ist die finanzielle Förderung. Das
entsprechende Förderprogramm führt das BAFA im Rahmen des
Marktanreizprogramms - kurz: MAP durch.
Wie
wir im Herbst 2008 vom zuständigen Bundesumweltministerium erfuhren, sollen die
aktualisierten Förderrichtlinien des MAP dem Wärmegesetz als Verwaltungsvorschrift dienen.
Es war angestrebt, die aktualisierten Förderrichtlinien bis Ende November 2008
zu veröffentlichen. Leider sind sie jedoch bis heute noch immer nicht bekannt.
Wie verläuft die Förderung aktuell? Lesen Sie die Antworten des BAFA-Referatsleiters Gerhard Schallenberg auf unsere Fragen.
Die Fragen im Überblick:
1.
Was fördert das
BAFA?
2.
Welche Förderprogramme führen Sie durch?
3.
Was beinhaltet das Marktanreizprogramm?
4.
Wer sind
die Nutznießer des MAP?
5.
Wie verläuft die Förderung in der
Praxis?
6.
Wie
gewiss ist eine Förderzusage?
7.
Was
müssen Antragsteller einreichen?
8.
Wo
finden Interessierte die Antragsformulare?
9.
Warum wurden die Richtlinien 2008
geändert?
10.
Wie
verfahren Sie mit aktuellen Anträgen?
11.
Was beinhalten die Förderichtlinien?
12.
Welches war
2008 der häufigste Bonus?
13.
Was
kam 2007 als Förderung neu hinzu?
14.
Was ist neu seit der Änderung 2008?
15.
Die
Förderrichtlinien zum Wärmegesetz?
16.
Wie
wird sich die Förderung ändern?
17.
Wer
wird künftig gefördert?
18.
Die Pflichterfüllung wird
nicht gefördert?
19.
Was
fördern Sie im Altbaubestand?
20.
Was
fördern Sie im Neubaubereich?
21.
Was
sollten Bauherren jetzt beachten?
22.
Wann
können Bauherren die Anträge einreichen?
23.
Können Bauherren rückwirkend Anträge stellen?
24.
Wann werden die neuen Richtlinien
bekannt?
25.
Wie lautet Ihr
optimistischer Ausblick?
-
Kontakt für inhaltliche Fragen
-
Kontakt zur
Autorin
-
Rechtliche
Hinweise
1. Herr Schallenberg, als Referatsleiter sind Sie im
BAFA
zuständig für die Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im
Wärmemarkt im Rahmen des Marktanreizprogramm – kurz: MAP. Sie leiten im BAFA die
Durchführung dieses Förderprogramms des Bundesumweltministeriums (BMU).
Schallenberg: Das
BAFA hat zur Zeit fünf Referate, die sich mit der Förderung von Maßnahmen
zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt befassen. Unsere Mitarbeiter
bearbeiten die Anträge für die Bezuschussung für Solarkollektoranlagen,
Biomasseanlagen und Wärmepumpenanlagen. Im letzten Jahr wurden hierzu
insgesamt mehr als 250.000 Förderanträge für Einzelvorhaben gestellt.
2. Auf Ihren BAFA-Webseiten informieren Sie sehr übersichtlich zu den einzelnen
Förderprogrammen. Wenn interessierte Bauherren und Fachleute sich auf Ihre
Webseiten www.bafa.de begeben, finden sie in der linken Spalte im Hauptmenü
unter > Energie > Erneuerbare Energien die wichtigsten Informationen zum
Förderprogramm.
Schallenberg: Ja,
dieses ist das Marktanreizprogramm des Bundesumweltministeriums, welches wir
als BAFA durchführen. In der linken Spalte öffnet sich auf dieser Seite ein
Untermenü, welches die vier Untersegmente enthält, die wir fördern:
- Solarthermie,
- Biomasse,
- Wärmepumpen,
- Innovationsförderung.
3.
Bitte stellen Sie das Marktanreizprogramm kurz vor.
Schallenberg: Das
Marktanreizprogramm zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer
Energien im Wärmemarkt fördert diejenigen Technologien, die im Wärmemarkt
angeboten werden: solarthermische Anlagen, Biomasseverfeuerungsanlagen
(Pelletskessel und -öfen, Holzhackschnitzel- und Scheitholz-Vergaseranlagen)
sowie Wärmepumpenanlagen.
4.
Wer sind die Nutznießer dieses Förderprogramms?
Schallenberg: Die
Geförderten sind zum größten Teil – d.h. mehr als 90 Prozent – Besitzer von
Ein- und Zweifamilienhäusern. Sie erhalten Zuschüsse zu den Investitions-
und Installationskosten der geförderten Anlagen. Die Fördersätze sind in den
Förderrichtlinien veröffentlicht. Je nach Größe der Anlagen errechnet sich
der konkrete Zuschuss anhand von festen Förderbeträgen. So wird z.B. für
eine Solaranlage zur kombinierten Warmwassererwärmung und Raumheizung je
Quadratmeter installierter Bruttokollektorfläche ein Betrag von 105 €
gewährt. Bei einer durchschnittlichen Größe von ca. 13 Quadratmeter
Kollektorfläche sind dies also insgesamt 1365 €. Die einzelnen Zuschüsse
bewegen sich in der Regel zwischen zehn bis zwölf Prozent von der
Investitionssumme. Das Fördergeld erhält in der Regel der Hausbesitzer. Es
ist jedoch auch möglich, dass ein Mieter oder Pächter des Gebäudes den
Antrag stellt, wenn er selbst die Investition vornimmt. Der Zuschuss wird
einmalig gewährt, d.h. es ist kein Darlehen, das der Empfänger zurückzahlen
muss.
5.
Wie ist der Ablauf der Antragsstellung und der Förderung in der Praxis?
Schallenberg:
Dieses ist eine Besonderheit unseres Marktanreizprogramms: Der Haubesitzer
lässt zuerst die Maßnahme durchführen und bezahlt die entsprechenden
Rechnungen. Erst danach beantragt er unsere Fördermittel. Er hat nach
Fertigstellung nur eine Antragsfrist von sechs Monaten zu beachten.
6.
Wenn ein Hausbesitzer vorhat, erneuerbare Energien zu nutzen, kann jedoch eine
geraume Zeitspanne vergehen, angefangen von der Absicht, über die Beratung und
Planung bis hin zur Durchführung der Maßnahmen. Inwieweit kann er von Anfang an
damit rechnen, dass er am Ende auch einen Förderzuschuss erhält? Ich könnte mir
gut vorstellen, dass manch ein Hausbesitzer seine Investitionsentscheidung durch
eine Vorab-Förderzusage beschleunigen würde.
Schallenberg:
Interessierte Hausbesitzer können sich auf unseren Webseiten im Internet
darüber informieren, welche Zuschüsse wir gewähren. Die einzelnen
Fördersätze können sie in den Richtlinien finden sowie die einzelnen
Technologien, die wir im Rahmen dieses Programms bezuschussen. Dazu
veröffentlichen wir im Internet auch spezielle Listen mit den förderfähigen
Anlagen: Standardsolaranlagen und Solarkollektoren, Biomasseanlagen, also
insbesondere Pelletkessel und –öfen. Daraus kann der potentielle
Antragsteller vorab erkennen, ob die geplante Anlagentechnik auch
förderfähig ist.
7.
Unsere EnEV-online Leser kennen das Förderprogramm zur Energiesparberatung des
Bundeswirtschaftsministeriums - die Vor-Ort-Beratung im Wohnbestand - die auch
das BAFA durchführt. Erfolgt auch bei Ihrem MAP-Förderprogramm die
Antragstellung und Förderung via Internet?
Schallenberg: Wir
stellen die Antragsformulare im Internet zur Verfügung. Sie umfassen acht
Seiten:
-
Der
Förderantrag (2 Seiten)
-
Die
Fachunternehmererklärung (2 Seiten)
-
Beiblatt zur
Förderung – als Unterlage für den Antragsteller (1 Seite)
-
Auszüge aus
den Förderrichtlinien und der Bonusförderung (2 Seiten)
-
Erläuterungen
zur Bonusförderung – als Unterlage für den Antragsteller (1 Seite).
Die Antragsteller
füllen unser Antragsformular am PC aus und drucken sie aus. Danach versehen
sie die Anträge mit den entsprechenden Unterlagen. Das sind in erster Linie
die Rechnung vom Installateur der Anlage sowie eine
Fachunternehmererklärung. Die Fachunternehmererklärung füllt der
Fachinstallateur mit den Angaben zu den technischen Parametern aus. Er muss
dabei genau erklären, welche Anlage er installiert hat und mit welchen
Maßnahmen er ggf. mehr Energieeffizienz erreicht hat, um die Bonusförderung
zu erreichen. Der Hausbesitzer reicht danach den vollständigen Antrag bei
uns ein, samt den Rechnungen und der Fachunternehmererklärung.
8. Wo finden Interessierte die
Antragsformulare auf Ihren
Webseiten?
Schallenberg:
Wenn interessierte Hausbesitzer oder Fachleute unsere Webseite öffnen,
finden sie in der linken Spalte als Untermenü die verschiedenen Segmente
unseres Förderprogramms:
- Solarthermie,
- Biomasse,
- Wärmepumpen,
- Innovationsförderung.
Wenn Sie sich nun
beispielsweise für die Förderung der Solarthermie interessieren, können sie
den Menüpunkt „Solarthermie“ anwählen und unsere Informationsseite zur
„Förderung von Solarkollektoranlagen“ öffnen. In der linken Spalte dieser
Seite finden die Interessenten die Antragsformulare und Publikationen zur
Solarthermie. In der rechten Spalte sind die wichtigen Informationen und
Dokumente in Pdf-Format zur Förderung von Solaranlagen verfügbar, wie folgt:
-
Liste mit den
förderfähigen Kollektoren und Solaranlagen,
-
Richtlinien
zur Förderung erneuerbarer Energien vom 07. Dezember 2007,
-
Richtlinienänderung vom 17. Juni 2008,
-
Übersicht
Basis- und Bonusförderung im MAP 2008.
Wichtig ist ganz
besonders die Übersicht der Basis- und Bonusförderung, mit der man am besten
den Zugang und die Übersicht zu dem gesamten MAP erhält. Hier können
Interessierte auf einen Blick erkennen, was und wie gefördert wird.
9. Es
gab also bereits eine Änderung der Richtlinien zum MAP-Förderprogramm?
Schallenberg: Ja,
Mitte letzten Jahres wurde die Richtlinie zum ersten Mal aktualisiert. Bei
dieser Änderung wurde der Kesseltausch-Bonus – also der Austausch einer
alten Öl- oder Gas-Heizung durch eine neue Brennwert-Anlage, wenn auch
gleichzeitig eine Solaranlage installiert wurde – zeitlich verlängert und
ausgeweitet.
10.
Die Förderrichtlinien werden zurzeit erneut geändert im Hinblick auf das neue
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, das bereits seit Anfang dieses Jahres in Kraft
ist. Wie verfahren Sie mit den Anträgen, die aktuell eingereicht werden?
Schallenberg: Wir
wenden die bestehenden Richtlinie an und nutzen die bisherigen
Antragsformulare, dies wird auch durch den Hinweis auf unserer Webseite
deutlich: „Hinweis: Die aktuellen Antragsformulare können solange benutzt
werden, bis neue Vordrucke bereitgestellt werden.“
11.
Sprechen wir nochmals über die Förderrichtlinien an sich, bevor wir auf die
anstehende Aktualisierung eingehen.
Schallenberg:
Unsere Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer
Energien im Wärmemarkt wurden am 5. Dezember 2007 veröffentlicht und sind am
1. Januar 2008 in Kraft getreten. Sie sind analog zum MAP-Förderprogramm
aufgebaut, so dass wir von drei Segmenten ausgehen: Solarthermie, Biomasse
und Wärmepumpen. Wenn man als Hausbesitzer, Mieter oder Pächter eines
Gebäudes eine solche komplette Anlage einbauen lässt, erhält man den
Anspruch auf eine Basis-Förderung. Diese kann allerdings aufgestockt werden,
wenn zusätzlich zu dieser Maßnahme – beispielsweise der Einbau einer
Solaranlage - auch weitere Maßnahmen ergänzend ausgeführt werden. In diesen
Fällen können die Antragsteller eine Bonus-Förderung erhalten, jedoch nur
dann, wenn auch der Anspruch auf eine Basis-Förderung erfüllt ist. Die
Bonus-Tatbestände kann ein Hausbesitzer nicht isoliert beantragen.
12. Im
Rückblick auf ein Jahr MAP-Erfahrung, welches ist der häufigste
Bonus-Tatbestand, den die Antragsteller wahrnehmen?
Schallenberg: Am
häufigsten haben die Antragsteller den Kesseltausch-Bonus in Anspruch
genommen. Diesen gewähren wir, wenn ein Antragsteller eine solarthermische
Anlage installiert und zusätzlich eine moderne Brennwertanlage für Öl- oder
Gasheizung einbaut. Dieses gilt allerdings nur dann, wenn schon vor dem
Einbau ein alter Heizkessel – ohne Brennwerttechnik – in Betrieb war.
13.
Kommen wir zurück zu Ihren MAP-Förderrichtlinien. Sie stammen ursprünglich vom
5. Dezember 2007. An diesem Tag hat das Kabinett auch das Integrierte Energie-
und Klimaschutzprogramm der Bundesregierung vorgelegt. Dazu gehörte auch das
neue Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, welches nun seit Anfang dieses Jahres
gilt. Inwieweit ist Ihre Förderrichtlinie mit den Zielen des Energie- und
Klimapakets der Bundesregierung verbunden?
Schallenberg: Im
Jahr 2007 hat die Bundesregierung die Förderprogramme zum Integrierten
Energie- und Klimapaket beschlossen, unter dem Stichwort
„Klimaschutz-Initiative“. In diesem Zusammenhang hat der Bund auch die
Fördergelder erheblich aufgestockt. Für das vergangene Jahr 2008 wurden 350
Millionen Euro als Fördermittel für erneuerbare Energien zur Verfügung
gestellt. Bei dieser Gelegenheit wurden auch das MAP und die Förderungen
erheblich ausgeweitet. Neu hinzu kam die Förderung der Wärmepumpe, die es
bis dahin nicht gab. Auch der Kesseltausch-Bonus steht hiermit im
Zusammenhang, wurde allerdings zunächst nur bis Ende Juni 2008 befristet.
14. Am
17. Juni 2008 wurden die Förderrichtlinien zum MAP erstmals aktualisiert. Bitte
fassen Sie nochmals kurz zusammen, was der Anlass war und was sich für die
potentiellen Förderempfänger geändert hat.
Schallenberg: Der
Kesseltausch-Bonus sollte ursprünglich eine kurzfristige Fördermaßnahme
sein, die Ende Juni 2008 auslaufen sollte. Am 17. Juni 2008 wurden die MAP
Förderrichtlinien jedoch geändert:
-
Der
Geltungszeitraum des Kesseltausch-Bonus wurde bis Ende 2009 verlängert.
Wer also einen alten Öl- oder Gasheizkessel ohne Brennwert-Technik durch
einen neuen Öl- oder Gas-Brennwertkessel nach der
Energieeinspar-Verordnung (EnEV) ersetzt, kann ggf. auch den
Kesseltausch-Bonus erhalten, wenn er den Förderantrag bis spätesten 31.
Dezember 2009 einreicht.
-
Der
Kesseltausch-Bonus wurde auch ausgeweitet in Zusammenhang mit
Solaranlagen, die nur zur Trinkwassererwärmung dienen. Vorher war der
Kesseltausch-Bonus nur möglich, wenn man eine Solaranlage als
kombinierte Anlage für die Heizung und die Trinkwassererwärmung
installierte.
15.
Herr Schallenberg, kommen wir nun zum neuen Wärmegesetz 2009. Dieses Gesetz zur
Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich ist seit dem 1. Januar 2009 in
Kraft. Bauherren, die seit Anfang dieses Jahres einen Bauantrag einreichen oder
eine Bauanzeige erstatten, müssen das Wärmegesetz erfüllen.
Dieses neue bundesweite Gesetz beruht auf zwei Säulen: die Pflicht der Bauherren
auch erneuerbare Energien im Wärmebereich zu nutzen sowie die finanziellen
Förderung durch den Bund. Im § 13 – Fördermittel - kündigt das Gesetz eine
Verwaltungsvorschrift an, die die Förderung im Detail regeln soll. Zuständig für
diese Vorschrift sind die beiden Bundesministerien – Umwelt (BMU) und Finanzen (BMF).
Vom BMU haben wir erfahren, dass Ihre MAP Förderrichtlinie aktualisiert wird und
als Verwaltungsvorschrift zum MAP ab 2009 dienen soll. Welches ist der aktuelle
Stand dieser angekündigten Änderung Ihrer Förderrichtlinie?
Schallenberg: Die
neue Verwaltungsvorschrift befindet sich noch in der Abstimmung zwischen den
beteiligten Bundesministerien. Wir arbeiten momentan bei unserer Förderung
im Rahmen des MAP noch mit den Richtlinien vom Dezember 2007 und den
Änderungen vom Juni 2008 und den alten Antrags-Formularen aus dem Jahr 2008.
16.
Was gibt es an den Förderrichtlinien zum MAP zu ändern, dass sich die Abstimmung
dermaßen verzögert?
Schallenberg: Die
Hauptaufgabe der zuständigen Bundesministerien besteht darin, die einzelnen
Fördertatbestände anzupassen. Dieses betrifft insbesondere diejenigen
Tatbestände, bei denen eine Nutzungspflicht nach dem neuen, bundesweiten
Wärmegesetz vorliegen könnte. Das neue Wärmegesetz hat eine Nutzungspflicht
eingeführt für Neubauten, d.h. bei denjenigen Baumaßnahmen, bei denen der
Bauherr nach dem 1. Januar 2009 einen Bauantrag einreicht oder eine
Bauanzeige erstatten muss. Insofern besteht für Maßnahmen, die im Rahmen
dieser Bauvorhaben realisiert werden, die Nutzungspflicht nach dem neuen
Wärmegesetz.
17.
Wer nur seine Pflicht nach dem Wärmegesetz erfüllt, kann allerdings nicht
staatlich gefördert werden.
Schallenberg: Ja,
aus haushaltsrechtlichen Gründen ist es grundsätzlich nicht gestattet, dass
der Bund die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht finanziell fördert. Die
Fördersätze des MAP müssen also nach der zukünftig geänderten
Förderrichtlinie diese Nutzungspflicht nach dem Wärmegesetz mit
berücksichtigen. Kurz gesagt: Was gesetzlich gefordert ist, soll nicht
zusätzlich mit Steuergeldern gefördert werden.
18.
Diese Situation kennen unsere EnEV-online Leser von dem BAFA-Förderprogramm zur
Vor-Ort-Beratung im Wohnbestand. Die Energieberatung wurde nur im Zusammenhang
mit der Ausstellung eines freiwilligen Energieausweises gefördert. Als der
Energieausweis durch die EnEV am 1. Oktober 2007 verpflichtend wurde – und dabei
spielte die zeitlich gestaffelte Einführung keine Rolle – konnten Energieberater
keine Förderung erhalten, wenn die Vor-Ort-Beratung im Zusammenhang mit der
Ausstellung eines Energieausweises erfolgte. Allerdings gilt diese Einschränkung
seit Anfang Mai 2008 nicht mehr.
Wird die geänderte Richtlinie des MAP nicht dazu führen, dass sich die Nutzung
der erneuerbaren Energien für Bauherren erheblich verteuert, weil sie nun keine
Förderungen mehr erhalten, wenn sie nur ihre gesetzliche Pflicht erfüllen?
Schallenberg: Das
neue Gesetz betrifft den Neubaubereich. Die Förderrichtlinie muss darauf
angepasst werden. Das bedeutet jedoch gleichzeitig, dass für den gesamten
Bereich des Gebäudebestandes – der Altbau-Modernisierung – keine größeren
Anpassungen der Förderkriterien nach dem Wärmegesetz notwendig sind. Deshalb
wird es im Wesentlichen für die Förderung durch das MAP im Neubau
Veränderungen geben.
19.
Sie sprechen jetzt allerdings vom Altbaubestand, wo der Besitzer, Mieter oder
Pächter durch die Installation von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien
– beispielsweise eine Solaranlage - oder den alten Heizkessel durch einen neuen
Brennwertkessel ersetzt und dadurch Heizkosten sparen kann.
Schallenberg: Ja,
diese Maßnahmen fördern wir im Rahmen des Markanreizprogramms des BMU und
hier wird es auch keine größeren Änderungen geben. Der wesentliche
Angelpunkt ist der § 19 des Wärmegesetzes, Absatz 1 (Übergangsvorschrift).
Er stellt den zeitlichen Rahmen für die Nutzungspflicht der Bauherren für
bestimmte Bauvorhaben:
Zitat: Wärmegesetz 2009: § 19 Übergangsvorschrift
„(1) § 3 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf die Errichtung von Gebäuden, wenn
für das Vorhaben vor dem 1. Januar 2009 der Bauantrag gestellt oder die
Bauanzeige erstattet ist.“
Wer als Bauherr für einen Neubau den Bauantrag bis Ende 2008 eingereicht
hat, oder die Bauanzeige bis spätestens 31. Dezember 2008 erstattet hat,
muss für dieses Bauvorhaben nicht die Anforderungen des Wärmegesetzes
erfüllen. D.h. dieser Bauherren kann unsere MAP Förderung beantragen und
wahrnehmen, wenn er bestimmte Maßnahmen zur Nutzung von erneuerbaren
Energien zum Heizen oder Warmwassererwärmen durchführt.
20.
Bringen wir es nochmals auf den Punkt: Wer als Bauherr bis Ende 2008 einen
Bauantrag eingereicht hat oder eine Bauanzeige erstattet hat, kann für seinen
Neubau im Rahmen des MAP Fördergelder erhalten – für Solaranlagen,
Biomasseanlagen, Wärmepumpen - obwohl er diese Baumaßnahmen möglicherweise erst
im Jahr 2009 durchführt. Den Antrag kann er allerdings erst einreichen, nachdem
die Maßnahme abgeschlossen und abgerechnet ist.
Bauherren, die erst im Jahr 2009 einen Bauantrag einreichen oder eine Bauanzeige
erstatten, müssen die Nutzungspflicht erfüllen, sollen jedoch auch gefördert
werden. Das neue Wärmegesetz kündigt im § 13 Fördermittel an: „Die Nutzung
Erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme wird durch den Bund
bedarfsgerecht in den Jahren 2009 bis 2012 mit bis zu 500 Millionen Euro pro
Jahr gefördert…“
Schallenberg:
Diese Bauherren müssen tatsächlich die Nutzungspflicht nach dem Wärmegesetz
erfüllen. Diese können sie durch verschiedene Maßnahmen erfüllen: durch
Solarthermie, Biomasse, Umweltwärme oder gewisse, anerkannte Ersatzmaßnahmen
zur Steigerung der Energieeffizienz des Gebäudes – beispielsweise die
zusätzliche Wärmedämmung der Gebäudehülle. Im § 15 – Verhältnis zur
Nutzungspflicht – sagt das Wärmegesetz auch im ersten Absatz aus, dass die
Bauherren keine Förderung erhalten können, wenn sie nur ihre Nutzungspflicht
nach dem bundesweiten Wärmegesetz erfüllen oder ihren Pflichten nach einem
Gesetz oder Regelung ihres Bundeslandes nachkommen.
21.
Solange die aktualisierte Richtlinie noch nicht verfügbar ist, kann ein Bauherr,
der in diesem Jahr einen Bauantrag einreichen will – und der mit der Beratung
und Planung bereits 2008 begonnen hat – bis heute noch nicht voraussehen, was
und wie hoch er im Rahmen des MAP gefördert wird, wenn er die gesetzliche
Nutzungspflicht nach dem Wärmegesetz übersteigt. Keine gute Situation weder für
den Bauherrn noch für die Planer, die beratend und planend tätig sind.
Schallenberg:
Dazu muss man sagen, dass die Ansprüche auf eine Förderung grundsätzlich
immer davon abhängen, wann ein Förderantrag gestellt wird. Zukünftige
Änderungen in den Förderprogrammen sind allerdings immer möglich. Wenn wir
also von heute – dem 6. Januar 2009 – ausgehen, gilt die Förderrichtlinie,
wie wir sie kennen und anwenden, für diejenigen Anträge, die jetzt bei uns
eingehen. Wenn wir Mitte oder Ende Januar neue Förderrichtlinien erhalten
sollten, dann werden diese höchstwahrscheinlich für alle Anträge gelten, die
nach diesem Zeitpunkt bei uns eingehen.
22.
Allerdings können die Anträge bei Ihnen nur eingereicht werden, wenn die
Maßnahme bereits durchgeführt ist. Für einen Neubau könnte sich somit die
Förderung – nehmen wir an, der Bauherr übersteigt die gesetzliche
Nutzungspflicht für erneuerbare Energien – erheblich verzögern.
Schallenberg: Es
gibt allerdings momentan noch keine Gewähr dafür, dass ein Bauherr auch ein
bestimmte Förderung erhält, auch wenn er die Nutzungspflicht „übererfüllt“.
Was heute feststeht ist, dass er das bundesweite Wärmegesetz einhalten muss,
wenn er den Bauantrag dieses Jahr einreicht. Solange wir keine neuen
Richtlinien haben, kann der Bauherr tatsächlich noch nicht damit rechnen, ob
und wie hoch seine Maßnahme ggf. gefördert wird. Im Moment kann ich dazu
noch keine Auskunft geben. Dazu müsste ich diese neuen Richtlinien kennen.
Es existieren zwar einige Vor-Entwürfe dazu, jedoch es ist jedoch noch kein
End-Entwurf bekannt.
23.
Wenn die neuen Richtlinien bekannt sind, werden Bauherren auch rückwirkend
Förderanträge stellen können?
Schallenberg: Das
kann ich nicht beantworten, bis ich nicht die neuen Richtlinien kenne. Im
Moment sind tatsächlich diejenigen Bauherren betroffen, die im Jahr 2009
vorhaben ein neues Gebäude zu errichten und den Bauantrag ab Januar 2009
einreichen. Für diese Zielgruppe sind die Fördersätze und die konkreten
Förderbedingungen noch nicht bekannt.
24.
Schade, denn wie wir aus den Fragen unserer EnEV-online Leser im Herbst 2008
bereits erkennen konnten, waren viele von ihnen als Fachleute beratend und
planend tätig – auch für Bauvorhaben, wo der Bauantrag erst dieses Jahr
eingereicht wird. Sie waren bestrebt, ihre Auftraggeber vorausschauend zu
beraten, allerdings konnten sie nicht damit rechnen, wie hoch die finanzielle
Förderung für die Bauherren nach dem MAP möglicherweise sein könnte, wenn er die
Nutzungspflicht übersteigt.
Im
Herbst letzten Jahres erfuhren wir vom Bundesumweltministerium, dass die
geänderte Förderrichtlinie für Ende November 2008 vorgesehen war. Heute ist der
6. Januar 2009 und – wie Sie berichten – gibt es leider noch immer keinen
Entwurf dazu. Wie geht es weiter? Ist Ihnen ein Termin oder Zeitrahmen bekannt,
wann diese aktualisierte MAP-Förderrichtlinie verabschiedet und veröffentlicht
wird?
Schallenberg:
Nein, dazu kann ich leider nichts sagen. Dieses ist außerhalb meines
Einflussbereiches.
25.
Herr Schallenberg, wir werden beim wieder BMU nachfragen und hoffentlich rasch
eine gute Antwort erhalten. Mit welchem optimistischen Ausblick wollen Sie sich
von unseren EnEV-online Lesern verabschieden?
Schallenberg: Ich
persönlich bin sehr zuversichtlich, dass es eine sehr sachgerechte und
bedarfsgerechte Förderung auch in Zukunft für den angesprochenen
Neubaubereich geben wird.
Vielen Dank Herr Schallenberg für dieses Gespräch! Wir
melden uns wieder, wenn die neuen Förderrichtlinien bekannt sind.
Kontakt für inhaltliche Fragen:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Gerhard Schallenberg, Referatsleiter
Referat 433 - Erneuerbare Energien
Postfach 5160, D-65726 Eschborn
Telefon: 0 61 96 / 9 08 - 308
Telefax. 0 61 96 / 9 08 - 777
E-Mail:
Gerhard.Schallenberg@bafa.bund.de
www.bafa.de/bafa/de/energie/erneuerbare_energien
Kontakt zur Autorin:
Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien,
Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT Fr. Architektin
Bebelstrasse 78, D-70193 Stuttgart
Telefon: + 49 (0) 711 / 6 15 49 - 26
E-Mail: info@tuschinski.de,
www.tuschinski.de
Rechtliche Hinweise:
Bitte beachten Sie, dass sämtliche Verwertungsrechte dieses Interviews, bzw.
dieser Publikation, bei der Autorin Melita Tuschinski liegen. Bitte nehmen
Sie bei Interesse Kontakt mit der Autorin auf. Für alle unsere Informationen
im Internet-Fachportal www.EnEV-online.de gelten unsere
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
07.01.2009
Fragen und Antworten zum Wärmegesetz 2011
07.01.2009
Wärmegesetz 2009: Kostenfreie Broschüre
07.01.2009
Wärmegesetz 2009: Volltext, Html-Format, verlinkt |